Für eine neue klimafreundliche Heizung gilt der aktuelle Förderrahmen: Je nach Heizung, Einkommen und persönlicher Situation sind 30 bis 80 % Zuschuss auf die förderfähigen Kosten möglich.
Wer jetzt eine alte Heizung ersetzen möchte, kann weiterhin eine Förderung der KfW beantragen. Entscheidend ist, welche Heizung eingebaut wird, ob Sie selbst im Gebäude wohnen und wie hoch das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen ist.
Die folgenden Angaben beziehen sich auf die seit dem 21. Juli 2026 geltenden Bedingungen im KfW-Programm 458 Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude. Maßgeblich sind immer die aktuellen Informationen der KfW.
Wer kann die Förderung beantragen?
Das Programm richtet sich an private Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden. Gefördert werden grundsätzlich der Wechsel von einer fossilen Heizung zu einer klimafreundlichen Heizungsanlage sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz, wenn die technischen Voraussetzungen des Programms erfüllt sind.
Der Einkommensbonus und der Klimageschwindigkeitsbonus gelten für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer. Wer vermietet, kann die Grundförderung erhalten, die zusätzlichen Boni aber nicht in gleicher Weise nutzen.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Die Förderung setzt sich aus einer Grundförderung und möglichen Boni zusammen. Insgesamt werden höchstens 80 % der förderfähigen Kosten bezuschusst.
Grundförderung: 30 %
Die Grundförderung beträgt 30 %. Sie gilt für förderfähige klimafreundliche Heizungen, unabhängig davon, ob die Immobilie selbst genutzt oder vermietet wird.
Klimageschwindigkeitsbonus: 16 %
Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer können zusätzlich 16 % erhalten, wenn sie eine alte, noch funktionstüchtige Heizung austauschen. Der Bonus gilt unter anderem beim Austausch einer Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung sowie einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung.
Einkommensbonus: 10, 30 oder 40 %
Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer richtet sich der Einkommensbonus nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen:
- bis 30.000 Euro: 40 %
- über 30.000 bis 40.000 Euro: 30 %
- über 40.000 bis 50.000 Euro: 10 %
Für jedes im Haushalt lebende minderjährige Kind wird das zu berücksichtigende Einkommen um 10.000 Euro reduziert. Das ist kein zusätzlicher Bonus in Prozentpunkten, kann aber dazu führen, dass ein Haushalt in eine günstigere Einkommensstufe fällt.
Welches Einkommen ist gemeint?
Beim Einkommensbonus zählt nicht das Bruttoeinkommen und auch nicht das Nettoeinkommen auf dem Konto. Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltseinkommen. Gemeint ist also der Betrag, der in den Steuerunterlagen als „zu versteuerndes Einkommen“ ausgewiesen wird. Bei gemeinsam veranlagten Personen werden die maßgeblichen Einkommen des Haushalts berücksichtigt.
Für die Einstufung wird außerdem nicht nur das letzte abgeschlossene Steuerjahr betrachtet. Entscheidend ist der Durchschnitt des zu versteuernden Haushaltseinkommens aus dem zweiten und dritten Jahr vor dem Jahr der Antragstellung. Für einen Antrag im Jahr 2026 werden daher die Steuerjahre 2023 und 2024 herangezogen. Ab dem Jahr 2027 sind die Steuerjahre 2024 und 2025 maßgeblich.
Liegt beispielsweise das zu versteuernde Haushaltseinkommen im Jahr 2023 bei 28.000 Euro und im Jahr 2024 bei 32.000 Euro, beträgt der relevante Durchschnitt für einen Antrag im Jahr 2026 30.000 Euro. Dieser Durchschnitt wird anschließend mit den Einkommensgrenzen des Förderprogramms verglichen. Bei minderjährigen Kindern wird das zu berücksichtigende Einkommen danach zusätzlich um 10.000 Euro je Kind reduziert.
Wie erreichen Sie 80 % Förderung?
Die maximale Förderung erreichen Sie nicht allein durch eine bestimmte Heizungsart. Dafür müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Sie wohnen selbst in der Immobilie.
- Sie ersetzen eine förderfähige alte fossile Heizung oder eine andere Heizungsanlage, für die der Klimageschwindigkeitsbonus greift.
- Ihr zu berücksichtigendes zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen liegt bei höchstens 30.000 Euro.
- Sie bauen eine förderfähige klimafreundliche Heizung ein und halten die technischen Anforderungen ein.
Rechnerisch ergeben sich zunächst 30 % Grundförderung + 16 % Klimageschwindigkeitsbonus + 40 % Einkommensbonus = 86 %. Weil der Zuschuss auf 80 % begrenzt ist, werden in diesem Fall höchstens 80 % der förderfähigen Kosten ausgezahlt.
Ein Beispiel für ein Einfamilienhaus: Bei aktuell 28.000 Euro förderfähigen Kosten entspricht der Höchstzuschuss 22.400 Euro. Die tatsächlichen Gesamtkosten der Heizung können höher liegen, denn gefördert wird nur bis zur jeweiligen Kostenobergrenze. Ob das Einkommen, die alte Heizung und die geplante Anlage die Voraussetzungen erfüllen, muss im Einzelfall anhand der KfW-Nachweise geprüft werden.
Welche Kosten werden berücksichtigt?
Für die erste Wohneinheit werden aktuell höchstens 28.000 Euro als förderfähige Kosten angesetzt. Bei Wohngebäuden mit mehreren Einheiten gelten zusätzlich folgende Grenzen:
- 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit je Einheit
- 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit je Einheit
Die Förderung wird auf diese förderfähigen Kosten berechnet, nicht automatisch auf den gesamten Rechnungsbetrag. Dazu können beispielsweise die neue Heizungsanlage, notwendige Umfeldmaßnahmen und die fachgerechte Installation gehören, sofern sie nach den Förderbedingungen anerkannt werden.
Welche Heizungen kommen infrage?
Die Förderung unterstützt effiziente, klimafreundliche Heizungen. Dazu zählen insbesondere:
- elektrisch angetriebene Wärmepumpen
- der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
- solarthermische Anlagen
- Biomasseheizungen, sofern sie die technischen Anforderungen erfüllen
- Kombinationen aus mehreren förderfähigen Wärmeerzeugern
Bei einer Wärmepumpe müssen die technischen Mindestanforderungen des Förderprogramms eingehalten werden. Das betrifft unter anderem die Effizienz und die verwendeten Kältemittel. Eine individuelle Prüfung vor der Antragstellung ist deshalb wichtig.
So läuft der Antrag ab
Die Förderung muss vor Beginn der Maßnahme beantragt werden. Der Ablauf sieht grundsätzlich so aus:
- Wir besprechen die Ausgangssituation, berechnen den Wärmebedarf und planen eine passende Anlage.
- Das Fachunternehmen (wir) erstellt die erforderliche Bestätigung zum Antrag (BzA beziehungsweise TPB, je nach Maßnahme).
- Sie schließen den Liefer- oder Leistungsvertrag mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung zur Förderzusage. (Unser Angebot enthält eine entspechende Passage und gilt als ein solcher Leistungsvertrag.)
- Sie stellen den Antrag im KfW-Kundenportal „Meine KfW“.
- Erst danach beginnt die Umsetzung im zulässigen Rahmen.
- Nach Abschluss reichen Sie die geforderten Rechnungen und Nachweise ein. Die KfW prüft den Verwendungsnachweis und zahlt den Zuschuss aus.
Ein Auftrag ohne die erforderliche Förderbedingung oder ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann die Förderung gefährden. Deshalb sollten Sie nicht einfach unterschreiben und erst danach den Antrag klären.
Was sollten Sie jetzt vorbereiten?
Für eine belastbare Förderprüfung benötigen wir vor allem:
- die Adresse und Angaben zum Wohngebäude
- Informationen zur bisherigen Heizung und ihrem Baujahr
- die Zahl der Wohneinheiten
- Angaben dazu, wer die Immobilie selbst nutzt
- bei einem geplanten Einkommensbonus die entsprechenden Einkommens- und Familiennachweise
- eine Entscheidung, welches Heizsystem grundsätzlich infrage kommt
Je vollständiger diese Informationen sind, desto schneller lässt sich klären, welcher Förderbetrag realistisch ist. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel; ein allgemeiner Rechtsanspruch besteht nicht.
Unser Fazit
Die aktuelle Heizungsförderung ist weiterhin attraktiv, aber sie belohnt vor allem passende Voraussetzungen: selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer, ein niedriges berücksichtigtes Haushaltseinkommen, der Austausch einer alten Heizung und eine technisch förderfähige Anlage. Bis zu 80 % sind möglich, aber nicht automatisch und nicht auf jede Rechnung.
Wir prüfen Ihr Vorhaben in Görlitz, Markersdorf und im Landkreis Görlitz, rechnen die voraussichtliche Förderung vor und begleiten Sie bei den nächsten Schritten.
Sprechen Sie uns an, bevor Sie einen Auftrag erteilen.
Stand: 11. September 2026. Dieser Beitrag fasst die zum Redaktionszeitpunkt veröffentlichten Informationen der KfW zum Programm 458 zusammen. Die Förderbedingungen, technischen Anforderungen und verfügbaren Haushaltsmittel können sich ändern. Verbindlich sind ausschließlich die aktuellen Unterlagen und Entscheidungen der KfW.