Manchmal überschlagen sich die Dinge schneller, als man planen kann. Am 8. Juli 2026 hat der Haushaltsausschuss des Bundestages eine Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beschlossen, und schon ab dem 21. Juli 2026 gelten neue Konditionen für die Heizungsförderung. Zwischen Ankündigung und Umsetzung liegen gerade einmal zwei Wochen. Das ist ungewöhnlich kurzfristig, auch für uns als Fachbetrieb, und wir wissen, dass das bei vielen unserer Kunden für Verunsicherung sorgt.
Wir wollen Sie deshalb darüber informieren, was sich ändert, was für Sie persönlich gilt und was Sie jetzt tun sollten. Am Ende dieses Artikels wissen Sie, in welcher der drei Situationen Sie sich befinden und was als Nächstes ansteht.
Wichtiger Hinweis vorab: Die endgültige Förderrichtlinie ist zum Zeitpunkt dieses Artikels noch nicht in allen Details veröffentlicht. Die folgenden Angaben beruhen auf den bislang bekannten Eckpunkten von Bundesministerium und KfW. Einzelne Zahlen können sich noch anpassen, bevor die Richtlinie final in Kraft tritt. Bei allen Fragen zu Ihrem konkreten Vorhaben sprechen Sie uns bitte direkt an.
A. Was passiert gerade?
Die Bundesregierung führt die Heizungsförderung fort, verändert aber die Bedingungen spürbar. Die Grundstruktur bleibt gleich: KfW und BAFA bleiben zuständig, das Verfahren mit Bestätigung zum Antrag (BzA), Vertrag mit auflösender Bedingung, Antragstellung und Verwendungsnachweis läuft im Prinzip weiter wie bisher.
Was sich ändert, ist vor allem die Höhe und Ausgestaltung der Förderung. Die Bundesregierung nennt drei Ziele für die Reform:
- Sozialer: Haushalte mit kleinem und mittlerem Einkommen sowie Familien mit Kindern sollen stärker profitieren als bisher.
- Effizienter: Die Förderung soll gestrafft und mit der Zeit schrittweise abgesenkt werden, um Planungssicherheit zu schaffen und gleichzeitig die Kosten in der Branche zu senken.
- Fokussierter: Die Mittel sollen sich stärker auf besonders ineffiziente Gebäude konzentrieren.
Konkret heißt das für den Zeitplan:
- 8. Juli 2026: Der Haushaltsausschuss billigt die Reform.
- 9. bis 20. Juli 2026: Umstellungsphase. In dieser Zeit können keine neuen Bestätigungen zum Antrag (BzA bzw. TPB beim BAFA) mehr ausgestellt werden, während KfW und BAFA die technischen Anpassungen vornehmen.
- 20. Juli 2026, 20 Uhr: Letzter Termin, um mit einer bereits vorliegenden, gültigen BzA einen Antrag noch zu den alten Konditionen einzureichen.
- 21. Juli 2026: Die neuen Förderbedingungen treten in Kraft. Ab diesem Tag können auch wieder neue BzA/TPB erstellt werden, allerdings dann bereits nach den neuen Regeln.
B. Was müssen Sie jetzt tun?
Für die meisten unserer Kunden lässt sich die Lage in eine von drei Situationen einordnen. Prüfen Sie, welche auf Sie zutrifft.
1. Sie haben bereits einen Förderantrag gestellt und eine Zusage erhalten
Für Sie ändert sich nichts. Ihre Zusage ist eine verbindliche Reservierung der Fördermittel zu den Bedingungen, die zum Zeitpunkt der Zusage gegolten haben. Sie führen Ihr Projekt wie geplant fort und reichen am Ende den Verwendungsnachweis (BnD) bei der KfW ein. Die Auszahlung erfolgt nach den alten, Ihnen bereits zugesagten Konditionen.
Das gilt übrigens auch, wenn Sie einen Antrag bereits eingereicht haben, aber die Zusage noch nicht vorliegt: Ihr Antrag wird nach den Bedingungen geprüft, die zum Zeitpunkt der Einreichung gültig waren.
2. Sie haben eine gültige BzA, aber noch keinen Antrag gestellt
Sie können jetzt noch handeln, aber die Zeit wird knapp. Wenn Ihnen bereits eine Bestätigung zum Antrag (BzA) vorliegt, dürfen Sie damit bis 20. Juli 2026, 20 Uhr, einen Antrag zu den bisherigen, günstigeren Förderbedingungen bei der KfW einreichen. Wichtig: Eine BzA allein ist noch kein Antrag. Der Antrag muss aktiv im Kundenportal „Meine KfW" gestellt werden.
Unsere Empfehlung: Wenn Sie sich in dieser Situation befinden, sprechen Sie uns möglichst umgehend an. Wir helfen Ihnen, die noch fehlenden Unterlagen zusammenzustellen und die Antragstellung rechtzeitig anzustoßen. Nach dem 20. Juli, 20 Uhr, verfällt diese Möglichkeit, und eine noch nicht genutzte BzA berechtigt dann nur noch zu einem Antrag nach den neuen Bedingungen.
3. Sie haben noch keine BzA
Sie müssen bis zum 21. Juli 2026 warten. Zwischen dem 9. und dem 20. Juli können wir beziehungsweise unsere Partner für Energieeffizienz keine neuen Bestätigungen zum Antrag mehr ausstellen, das Portal dafür ist in dieser Zeit technisch gesperrt. Ab dem 21. Juli 2026 ist die Erstellung neuer BzA wieder möglich, dann allerdings bereits unter den neuen Förderbedingungen.
Das bedeutet nicht, dass Ihr Projekt in der Zwischenzeit stillsteht. Planung, Vor-Ort-Termin, Heizlastberechnung und Angebot können wir weiterhin vorbereiten. Nur die eigentliche BzA-Erstellung und Antragstellung verschiebt sich auf die Zeit nach dem 21. Juli.
C. Was wissen wir über die neuen Förderbedingungen?
Nach aktuellem Stand der veröffentlichten Eckpunkte gilt ab dem 21. Juli 2026 für die Heizungsförderung (KfW-Programm 458) im Wesentlichen Folgendes:
Grundförderung Bleibt bei 30 % der förderfähigen Kosten, unabhängig davon, ob Sie selbst im Gebäude wohnen oder vermieten.
Förderfähige Höchstkosten sinken Für die erste Wohneinheit sinken die anrechenbaren Kosten von bisher 30.000 Euro auf 28.000 Euro. Für die zweite bis sechste Wohneinheit bleiben es 15.000 Euro, ab der siebten Wohneinheit jeweils 8.000 Euro. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit dann halbjährlich (jeweils zum 1. Februar und 1. August) um weitere 750 Euro. Wer eine geplante Maßnahme frühzeitig umsetzt, sichert sich also tendenziell den höheren Betrag.
Einkommensbonus wird dreistufig statt einstufig Bisher gab es pauschal 30 % Bonus bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro. Neu ist eine Staffelung für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer:
- bis 30.000 Euro Jahreseinkommen: 40 % Bonus
- 30.000 bis 40.000 Euro: 30 % Bonus (wie bisher)
- 40.000 bis 50.000 Euro: 10 % Bonus (neu, gab es bisher nicht)
Neuer Familienzuschlag Für jedes im Haushalt lebende minderjährige Kind wird das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen einmalig um 10.000 Euro niedriger angesetzt, bevor die obige Staffel angewendet wird. Eine Familie mit Kind und 40.000 Euro Jahreseinkommen würde damit rechnerisch wie ein Haushalt mit 30.000 Euro behandelt und käme in den 40-%-Bonus statt in den 30-%-Bonus.
Klimageschwindigkeitsbonus sinkt Der Bonus für den Austausch einer alten, funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung beziehungsweise einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung sinkt von bisher 20 % auf 16 %. Ab dem 1. Februar 2027 sinkt er dann ebenfalls halbjährlich um jeweils 4 Prozentpunkte weiter.
Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen Nach bisherigem Kenntnisstand fallen der bisherige Effizienzbonus (zusätzliche 5 % für bestimmte Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel oder Umweltwärmequelle) sowie der Emissionsminderungszuschlag für besonders emissionsarme Biomasseanlagen weg. Das ist noch nicht in jeder Quelle vollständig deckungsgleich beschrieben, wir aktualisieren diese Angabe, sobald die endgültige Richtlinie vorliegt.
Neue Einschränkung: nur noch fossil zu erneuerbar Gefördert werden soll künftig grundsätzlich nur noch der Wechsel von einer fossilen Heizung zu einem erneuerbaren System. Wer bereits eine Wärmepumpe hat oder an ein Wärmenetz angeschlossen ist und lediglich die Anlage austauschen möchte, soll dafür in der Regel keine Förderung mehr erhalten, es sei denn, die bestehende Anlage stammt noch aus der Zeit vor 2008. Für den Ersatz solcher älteren erneuerbaren Anlagen sollen ab 2027 zudem nur noch die Hälfte der sonst üblichen förderfähigen Kosten angesetzt werden können.
Geplant für Anfang 2027: Wertschöpfungsbonus Für das erste Quartal 2027 ist ein weiterer Umbau angekündigt: Wärmepumpen, die außerhalb der EU gefertigt wurden, sollen dann nur noch mit 15 % statt 30 % Grundförderung bezuschusst werden, während in der EU gefertigte Wärmepumpen einen zusätzlichen Wertschöpfungsbonus von 15 % erhalten sollen. Im Ergebnis bliebe die Förderhöhe für europäisch gefertigte Geräte damit weitgehend gleich.
Struktur bleibt gleich KfW und BAFA bleiben in ihren bekannten Zuständigkeiten die richtigen Ansprechpartner. Am Ablauf mit Fachplaner beziehungsweise Fachunternehmen, BzA, Vertrag mit auflösender Bedingung, Antragstellung vor Auftragsvergabe und abschließendem Verwendungsnachweis ändert sich grundsätzlich nichts.
D. Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick
| Regelung | Bisher | Ab 21. Juli 2026 |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | 30 % (unverändert) |
| Förderfähige Kosten (1. Wohneinheit) | 30.000 Euro | 28.000 Euro, danach halbjährlich sinkend |
| Einkommensbonus | pauschal 30 % bis 40.000 Euro Jahreseinkommen | gestaffelt: 40 % / 30 % / 10 % bis 30.000 / 40.000 / 50.000 Euro |
| Familienzuschlag | gab es nicht | 10.000 Euro Einkommensanrechnung je minderjährigem Kind |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 20 % | 16 %, danach halbjährlich sinkend |
| Effizienzbonus | 5 % für bestimmte Wärmepumpen | fällt nach bisherigem Stand weg |
| Emissionsminderungszuschlag | pauschal 2.500 Euro | fällt nach bisherigem Stand weg |
| Was wird gefördert | Austausch praktisch jeder alten Heizung | grundsätzlich nur noch fossil zu erneuerbar |
| Herstellungsort der Wärmepumpe | ohne Einfluss auf die Förderhöhe | ab Q1 2027 relevant (Wertschöpfungsbonus für EU-Fertigung) |
Für wen bedeutet das mehr, für wen weniger Förderung? Nach den bisher bekannten Eckpunkten profitieren vor allem Haushalte mit kleinem Einkommen und Familien mit Kindern, die durch die neue Staffelung und den Familienzuschlag teilweise deutlich höhere Bonusprozentsätze erreichen können als bisher. Für Haushalte im mittleren Einkommensbereich ohne Kinder und für alle, die eine bereits vorhandene Wärmepumpe oder Fernwärme gegen ein neueres System tauschen möchten, dürfte die Förderung dagegen tendenziell niedriger ausfallen als bisher, insbesondere durch die sinkenden Höchstbeträge und den möglichen Wegfall von Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag.
Was wir Ihnen raten
Wenn Sie eine Heizungssanierung ohnehin schon konkret planen und bereits eine gültige BzA in der Schublade liegen haben, lohnt sich jetzt Tempo. Rufen Sie uns an, wir sehen gemeinsam, ob eine Antragstellung bis zum 20. Juli, 20 Uhr, noch realistisch ist.
Wenn Sie noch am Anfang der Planung stehen, ist das kein Grund zur Sorge. Eine Förderung bleibt auch nach dem 21. Juli grundsätzlich möglich, teilweise sogar günstiger als bisher, je nach Einkommen und Familiensituation. Wir beraten Sie gerne, was die neuen Bedingungen konkret für Ihr Vorhaben bedeuten, sobald die endgültige Richtlinie vorliegt.
Sprechen Sie uns an, wir sortieren das gemeinsam mit Ihnen.
Dieser Artikel spiegelt den Kenntnisstand vom 10. Juli 2026 wider und beruht auf den bislang veröffentlichten Eckpunkten der Bundesregierung, der KfW sowie mehrerer Fachportale. Rechtlich verbindlich sind ausschließlich die finalen Förderrichtlinien von BMWE, KfW und BAFA. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald weitere Details vorliegen.